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AGB

Allgemeine Verkaufs- & Lieferungsbedingungen

Für alle Lieferungen – auch aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen – gelten ausschließlich unsere nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Abweichungen hiervon, insbesondere entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Käufers, sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Dies gilt auch dann, wenn wir den Einkaufsbedingungen des Käufers nicht widersprechen.

I. Angebote und Preise

1.

Unsere Angebote sind freibleibend. Maßgebend ist nur unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Mündliche Absprachen und Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Preise verstehen sich in Euro und ohne Mehrwertsteuer.

2.

Tritt zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung der Ware eine Änderung der Tagespreise für Papier ein, so gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.

3.

Entstehen nach Vertragsschluss begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers, so sind wir zum Rücktritt berechtigt, es sei denn, dass uns Sicherheit oder Barzahlung bei Lieferung geleistet werden.

II. Lieferung und Versand

1.

Lieferung erfolgt maschinenfallend. Der Gesamtausfall der Ware ist für die Beurteilung maßgebend. Abweichungen hinsichtlich Farbe, Gewicht und der Stoffzusammensetzung sind zulässig, soweit sie auf die im Normalfall vorgesehene Verwendung keinen nachhaltigen Einfluss ausüben. Muster gelten als Typenmuster.

2.

Wir sind zu Teillieferungen berechtigt und behalten uns bei Sonderanfertigungen eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% der Bestellmenge vor. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Liefermengen unter 10.000 Stück auf 20%. Der Käufer ist zur Übernahme der II. Wahl bis zu 10% bei Fensterhüllen und bis zu 5% bei allen übrigen Erzeugnissen verpflichtet.

3.

Abrufaufträge unterliegen, soweit keine anderen Termine vereinbart sind, einer Abnahmefrist von höchstens 4 Monaten. Bei Abnahmeverzug sind wir berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von 4 Wochen die Gesamtmenge zu berechnen und sie dem Käufer zuzustellen oder auf seine Rechnung und Gefahr einzulagern. Nach Ablauf der Frist berechnen wir pro Palette und Monat 20,– € netto.

4.

Bei Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit dem Verlassen des Lieferwerkes, geht die Gefahr der Beschädigung und des Verlustes auf den Käufer über. Der Gefahrübergang tritt auch dann ein, wenn der Käufer den Versand der bereitgestellten Ware ver-zögert und wir die Ware einlagern. Der Versand erfolgt ohne Gewähr für die preiswerteste Versandart. Eine Transportversicherung wird nur auf Weisung und Kosten des Käufers abgeschlossen.

5.

Bei Aufträgen unter 200,– € Nettowarenwert gehen Fracht- und Verpackungskosten zu Lasten des Käufers. Wir berechnen bei einem Nettowarenwert unter 200,– € einen Porto- und Verpackungs-anteil von 10,– € netto. Für das Ausland gelten gesonderte Portokosten. Diese sind pro Land verschieden und können auf Wunsch bei uns nachgefragt werden.

6.

Beschädigte Ware darf dem Beförderer erst dann abgenommen werden, wenn der Schaden von diesem anerkannt wird.

III. Lieferzeit

1.

Angegebene Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich durch unser Stammhaus in Düren als verbindlich vereinbart sind.

2.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrungen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflusses liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergutes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden von uns in wichtigen Fällen dem Käufer baldmöglichst mitgeteilt.

3.

Der Beginn der Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4.

Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

5.

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von §286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder §376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Käufer berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist der Schadenersatzanspruch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

IV. Eigentumsvorbehaltssicherung

1.

Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

2.

Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

4.

Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5.

Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

6.

Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

7.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

V. Mängelhaftung

1.

Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Empfang zu untersuchen. Beanstandungen irgendwel-cher Art können nur berücksichtigt werden, wenn sie bei erkennbaren Mängeln innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware und bei versteckten Mängeln unverzüglich, spätestens 14 Tage nach der Entdeckung, schriftlich gemeldet werden. Unterlässt der Käufer die Anzeige oder wird die Ware von ihm verbraucht oder vermischt, bedruckt oder veräußert, so gilt dies als vorbehaltlose Genehmigung. Die begründete Beanstandung einer Lieferung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertragsverhältnis.

2.

Im Falle einer begründeten Beanstandung können wir nach unserer Wahl die Ware nachbessern oder eine neue mangelfreie Sache liefern. Bei Fehlschlagen unserer Nacherfüllung hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Rücksendungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Ohne unser Einverständnis verweigern wir die Annahme der eintreffenden Rücksendungen.

3.

Soweit der Käufer es versäumt, Rückgriffsrechte gegen Dritte zu wahren, insbesondere die bahnamtliche Tatbestandsaufnahme oder die Fehlmengenbescheinigung unterlässt, hat er seine Mängelansprüche gegenüber uns verwirkt. Unsere Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Anerkenntnis. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichten wir nicht auf den Einwand der unbegründeten oder verspäteten Rüge.

4.

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5.

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6.

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.

Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

8.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt davon unberührt.

VI. Zahlung

1.

Unsere Rechnungen sind – sofern nichts anderes vereinbart wurde – fällig 30 Tage nach Rechnungsdatum. Wechsel werden nur nach Vereinbarung und lediglich erfüllungshalber entgegenge-nommen. Diskontspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Eingehende Zah-lungen werden zunächst zur Tilgung der Kosten, dann der Zinsen und schließlich der jeweils ältesten Warenforderung verwendet.

2.

Gegenforderungen berechtigen den Käufer nur dann zur Aufrechnung, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

3.

Bei Zielüberschreitungen sind wir berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu berechnen. Bei Zahlungsverzug sind wir zu weiteren Lieferungen nicht verpflichtet.

VII. Klischees, Korrekturabzüge, Stanzvorrichtungen

Erforderliche Druckstöcke sind vom Besteller zur Verfügung zu stellen; Litho-, Repro- und Satzher-stellungen werden bei Beschaffung durch uns zu Selbstkostenpreisen berechnet. Fehldrucke bis zu 10% werden nicht ersetzt. Genehmigte Korrekturabzüge sind allein für die Ausführung des Druckes maßgebend, auch für den Fall, dass dieselben von der Druckvorlage abweichen. Wird kein Korrek-turabzug verlangt, ist allein die Druckvorlage entscheidend. Für einen genauen Passer oder die ge-naue Übereinstimmung der Druckfarbe gegenüber der Farbvorlage übernehmen wir nur dann die Gewähr, wenn dies ausdrücklich in der Bestellung vereinbart ist. Korrekturabzüge auf Originalen werden berechnet. Korrekturabzüge werden im Buchdruck erstellt, auch wenn die Ausführung in einem anderen Druckverfahren erfolgt.

VIII. Schutzrechte Dritter

Enthält der Auftrag das Versehen der Ware oder ihrer Verpackung mit bestimmten Abbildungen, Zeichen oder Bezeichnungen nach Angaben des Bestellers, so haftet allein der Besteller für einen hierdurch entstehenden Eingriff in Rechte Dritter. Er ist verpflichtet, uns von jeglicher Inanspruchnahme Dritter freizustellen.

IX. Datenschutz

Der Käufer ist damit einverstanden, dass seine uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden personenbezogenen Daten in unserer EDV-Anlage gespeichert und automatisch verarbeitet werden.

X. Schlussbestimmungen

1.

Soweit eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam wird, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

2.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Düren, Deutschland. Es gilt deutsches Recht als vereinbart.

Dies lässt unser Recht unberührt, den Vertragspartner an jedem anderen Ort zu verklagen, an welchem ein Gerichtsstand für Klagen gegen ihn begründet ist.